0911 - 51 99 20 info@zimmermann-holz.de

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Zimmermann GmbH

Stand 08/2017

I. Allgemeines
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten im Bereich des Einkaufs durch uns ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.

II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
Der Einzelvertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.

III. Liefer- und Leistungsumfang / Änderungen des Lieferumfanges / Ersatzteile / Unterlieferanten
1. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für uns kostenlos. Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu prüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.
2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehrund Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.
3. Der Lieferant darf ihm obliegende Aufgaben nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Unterlieferanten vergeben.

IV. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung gem. den Tegernseer Gebräuchen. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Kommissionsname, Bestellposition, Abladestelle, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
3. Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist.

V. Lieferbedingungen / behördliche Genehmigungen / Exportkontrolle
1. Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms 2010) an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung und Konservierung. Jede Sendung ist uns und dem von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell- und Artikelnummer, sowie unserem Kommissionsnamen zu versehen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
2. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.
3. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. EWG-VO 1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände, insbesondere nach EU und USRecht, in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.

VI. Abnahme von Werkleistungen
1. Die Abnahme von Werkleistungen findet nach Fertigstellung des Werkes förmlich durch uns durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll statt. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Lieferant uns rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
2. Behördlich vorgeschriebene Abnahmen jeglicher Art, insbesondere Abnahmen durch anerkannte Sachverständige, hat der Lieferant vor der Abnahme der Werkleistung auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgenommen ist. Amtliche Bescheinigungen über die Mängelfreiheit und etwaige behördliche Abnahmen sind uns rechtzeitig vor der Abnahme der Werkleistung zuzuleiten.

VII. Geheimhaltung / Informationen
1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.
2. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.
3. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus VII. 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

VIII. Qualitätsmanagement
Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und uns dies schriftlich versichern.

IX. Mängelhaftung / Aufwendungsersatz / Frist / Freistellung
1. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
3. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.
4. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein, endet jedoch spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns.
5. Der Lieferant hat uns bei Rechtsmängeln von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Der Lieferant hat uns von Ansprüchen Dritter aufgrund Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht wurde. Der Freistellungsanspruch gilt insoweit, wie der Lieferant selbst unmittelbar haften würde. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung gilt die Pflicht zur Freistellung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.

X.Beistellungen
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.

XII. Höhere Gewalt / Längerfristige Lieferverhinderungen
1. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.
2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten.

XIII. Einhaltung von Anti-Korruptions- und Kartellrecht
1. Der Lieferant sichert zu, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Lieferanten, von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder von durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können (nachfolgend als „Verstoß“ oder „Verstöße“ bezeichnet). Der Lieferant ist verantwortlich die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Lieferant insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen vom Kunden, über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzungsstand. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen durch den Kunden, jeweils einmal innerhalb von drei Kalenderjahren, einen vom Kunden zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Zwecken der Selbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie damit in Zusammenhang stehende Dokumente dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
3. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüberhinaus ist der Kunde berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den Lieferanten schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung zu verlangen.
4. Im Fall eines Verstoßes ist der Kunde berechtigt, vom Lieferanten die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß beim Kunden entstandenen Schäden zu verlangen.
XVI. Allgemeine Bestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Nürnberg, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.